Eigentum verpflichtet

  • Besonders wichtig für Vermieter
  • Deckungs­summe bis 15 Millionen EUR möglich
  • Keine Jahresschadenmaximierung

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Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Für Hausbesitzer und Grundstückseigentümer ein Muss: die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht; schließlich schützt Sie vor Millionenschäden, die schnell aus Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn entstehen. So sichert eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowohl Per­sonenschäden, als auch Sach- und Vermögensschäden ab, die Folge von vernachlässigter Verkehrssicherungspflicht sind. Das kann ein Unfall auf der nicht vom Schnee befreiten Stufe vor der Haustür sein oder der Schaden an einem geparkten Auto, das von einem herabfallenden Dachziegel getroffen wurde.

Versichert sind dabei nicht nur die Schäden, die Sie als Hausbesitzer persönlich zu verantworten haben, sondern auch die, die von beauftragten Per­sonen verursacht wurden: z.B. Hausmeister, Verwalter oder Reinigungspersonal.

Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Haus- und Grundhaftpflichtversicherung empfehlenswert: immerhin zahlt sie auch bei Ansprüchen einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft oder bei Abwasserschäden.

Die Leistungen der von uns Angebotenen Haus- und Grundbesitzer-Haft­pflichtversicherung

  • Abwasserschäden inkl. Rückstau des Straßenkanals
  • Büro des VN im versicherten Risiko (ausgenommen bleibt die berufliche Tätigkeit)
  • Bauherrenrisiko bis 200.000 EUR Bausumme
  • Versicherungssumme alternativ 3, 5, 10 oder 15 Mio. EUR wählbar (pauschal für Per­sonen-, Sach- und Vermögensschäden)
  • Gewässerschaden Anlagen-Risiko Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) im versicherten Risiko mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 5.000 l.
  • Kraftfahrzeuge soweit diese Fahrzeuge nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind Kraftfahrzeuge bis 6 km/h; Nur auf nicht öffentlichen Plätzen verkehrende Fahrzeuge, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen, Arbeitsmaschinen und Kinderfahrzeuge bis 20 km/h
  • Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV
  • Mitversicherte Per­sonen vom VN per Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragte Per­sonen.
  • Motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten soweit diese Fahrzeuge nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind
  • Photovoltaikanlagen / Solaranlagen Verkehrssicherungspflicht aus dem Besitz einer Photovoltaikanlage / Solaranlage; inklusive der Haft­pflicht aus der Einspeisung von Strom ins öffentliche Stromnetz bis 25 kWp.
  • Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der WEG.
  • Abhandenkommen von Sachen (Selbst­behalt: 250 € je Schadenfall) bis 10.000 EUR.
  • Anlagen der regenerativen Energieversorgung Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.
  • Bauherrenrisiko bis 2.000.000 € Bausumme (private Nutzung)
  • Forderungsausfalldeckung gilt für Schadenersatzforderung ohne Mindestschadenhöhe bei Vorlage eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils gegen den Schädiger
  • Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden (Selbst­behalt: 10%, mind. 250 €, max. 1.000 €) gilt für Schadenersatzforderung ohne Mindestschadenhöhe bei Vorlage eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils gegen den Schädiger bis 10.000 EUR
  • Gewässerschaden Anlagen-Risiko Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) im versicherten Risiko mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 l
  • Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen (Selbst­behalt: 250 € je Schadenfall) bis 10.000 EUR
  • Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt Ansprüche gegen den jeweiligen Sonder- und Teileigentümer aus dessen Besitz und/oder Vermietung des jeweiligen Son-der- und Teileigentums (Selbst­behalt: 250 € je Schadenfall); Ansprüche der Wohnungseigentümer, Teileigentümer und Verwalter untereinander (Selbst­behalt: 250 € je Schadenfall).

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Wer sollte eine Grundbesitzerhaftpflicht abschließen?

Der Abschluss einer Grundbesitzerhaftpflicht - auch Hausbesitzerhaftpflicht - wird Vermietern und den Besitzern unbebauter Grundstücke empfohlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Vermietung um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt. Selbst eine vermietete Einliegerwohnung in einem selbst bewohnten Haus setzt zur Absicherung den Abschluss einer Grundbesitzerhaftpflicht voraus. Auch für Eigentümergemeinschaften ist die Absicherung über eine Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll.

Mieter und Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, benötigen diese Versicherung in der Regel nicht. Hier greift im Schadensfall die private Haft­pflichtversicherung.


Was fällt unter die Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflicht?

Der Vermieter beziehungsweise Eigentümer ist verpflichtet, Gefahrenquellen auf seinem Grundstück auszuschließen. Das setzt zunächst voraus, dass er im regelmäßigen Abständen Kontrollen vornimmt und bei auftretenden Schäden für Abhilfe sorgt (auch proaktiv). Folgende Kontrollen sind obligatorisch, ebenso daraus folgende Reparaturen:

  • Kontrolle der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung im Eingangsbereich und Hausflur
  • Kontrolle der Gehwege
  • Kontrolle der Geländer
  • Kontrolle des Daches und der Dachrinnen (zusätzlich nach jedem Sturm)
  • Kontrolle der Aufbauten, zum Beispiel Satellitenanlagen und Schneefanggitter
  • Kontrolle des Baumbestandes (Baumschau)
    Zusätzlich besteht eine Räum- und Streupflicht. Sie bezieht sich auf die Entfernung von Laub und Schnee sowie die Verhinderung von Eisbildung auf den Gehwegen. Eingeschlossen sind dabei nicht nur die Wege innerhalb des Grundstücks, sondern auch des angrenzenden Bürgersteigs.
  • Der angrenzende Bürgersteig muss geräumt werden, zum Beispiel bei starkem Schneefall auch mehrfach täglich. Instandhaltungsarbeiten muss der Besitzer hier nicht leisten, sollte Schäden aber melden und absichern. Anderenfalls droht ihm im Falle eines Unfalls eine Mitschuld.
  • Warnschilder entheben den Besitzer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht. Besucher sind dann aber zur besonderen Vorsicht verpflichtet. Im Falle eines Unfalls kann das Einfluss bei der Frage einer Mitschuld des Geschädigten haben.
  • Überträgt der Vermieter Pflichten zur Verkehrssicherung auf den Mieter, was innerhalb des Zumutbaren im Mietvertrag möglich ist, ändert das nichts an der Haftung. Der Vermieter ist weiterhin in der Pflicht, wenn der Mieter seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt.

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